Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Viele Beschäftigte unterschreiben jedoch unter Zeitdruck oder ohne die rechtlichen Folgen vollständig zu überblicken. Nicht selten wird erst später deutlich, dass der Vertrag erhebliche Nachteile mit sich bringt – etwa eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld oder den Verlust von Kündigungsschutzrechten.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Aufhebungsvertrag angefochten und damit unwirksam werden.
Kann man einen Aufhebungsvertrag anfechten?
Ja. Allerdings reicht es nicht aus, die Entscheidung später zu bereuen. Eine Anfechtung ist nur möglich, wenn ein gesetzlich anerkannter Anfechtungsgrund vorliegt.
In Betracht kommen insbesondere:
- Irrtum über Inhalt oder Bedeutung der Erklärung
- Arglistige Täuschung durch den Arbeitgeber
- Widerrechtliche Drohung
- Verstöße gegen das Gebot fairen Verhandelns
Liegt ein solcher Grund vor, kann der Aufhebungsvertrag unter Umständen rückwirkend unwirksam werden.
Anfechtung wegen Irrtums
Eine Anfechtung kann möglich sein, wenn Sie sich bei der Unterzeichnung über den Inhalt Ihrer Erklärung geirrt haben.
Nicht ausreichend ist allerdings die bloße Erkenntnis, dass sich der Vertrag im Nachhinein als wirtschaftlich nachteilig erweist. Entscheidend ist vielmehr, dass ein rechtlich relevanter Irrtum über den Vertragsinhalt oder die abgegebene Erklärung vorlag.
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Hat der Arbeitgeber bewusst falsche Angaben gemacht oder wichtige Tatsachen verschwiegen, kann eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich sein.
Beispiele können sein:
- falsche Angaben über angebliche Kündigungsgründe
- unzutreffende Informationen über betriebliche Veränderungen
- bewusst verschwiegenen Umstände, die für die Entscheidung wesentlich waren.
In solchen Fällen kommt es häufig darauf an, welche Aussagen tatsächlich getroffen wurden und ob diese später nachgewiesen werden können.
Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung
Besonders häufig stellt sich die Frage, ob eine Drohung mit einer Kündigung die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages rechtfertigt.
Nicht jede Kündigungsandrohung ist automatisch rechtswidrig. Arbeitgeber dürfen grundsätzlich auf arbeitsrechtliche Konsequenzen hinweisen, wenn hierfür tatsächlich sachliche Gründe bestehen.
Eine Anfechtung kann jedoch in Betracht kommen, wenn mit Maßnahmen gedroht wird, die rechtlich nicht zulässig sind oder ausschließlich dazu dienen, den Arbeitnehmer zur Unterschrift zu bewegen.
Das Gebot fairen Verhandelns
Das Bundesarbeitsgericht hat zusätzlich das sogenannte Gebot fairen Verhandelns entwickelt.
Danach dürfen Arbeitgeber keine Verhandlungssituation schaffen oder ausnutzen, die die freie Entscheidungsfähigkeit des Arbeitnehmers erheblich beeinträchtigt.
Ein Verstoß kann beispielsweise vorliegen, wenn:
- eine besondere psychische Drucksituation geschaffen wird
- eine erkennbare Krankheit oder Schwäche ausgenutzt wird
- der Arbeitnehmer gezielt überrascht wird
- außergewöhnliche Umstände eine freie Entscheidung praktisch unmöglich machen.
Wichtig ist jedoch: Allein der Umstand, dass ein Arbeitgeber eine schnelle Entscheidung verlangt oder keine Bedenkzeit gewährt, reicht nach der aktuellen Rechtsprechung regelmäßig nicht aus.
Welche Fristen gelten?
Bei einer Anfechtung kommt es entscheidend auf die Einhaltung der gesetzlichen Fristen an.
Irrtum
Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, nachdem der Irrtum erkannt wurde.
Arglistige Täuschung oder Drohung
Hier beträgt die Anfechtungsfrist grundsätzlich ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Entdeckung der Täuschung beziehungsweise mit dem Wegfall der Zwangslage.
Wer zu lange wartet, riskiert den endgültigen Verlust seiner Rechte.
Was passiert nach einer erfolgreichen Anfechtung?
Ist die Anfechtung wirksam, gilt der Aufhebungsvertrag rechtlich als von Anfang an nichtig.
Das bedeutet grundsätzlich:
- Das Arbeitsverhältnis besteht fort.
- Der Arbeitnehmer kann seine Weiterbeschäftigung verlangen.
- Bereits getroffene Regelungen des Aufhebungsvertrags verlieren ihre Wirkung.
In der Praxis werden solche Streitigkeiten jedoch häufig durch Vergleich oder gerichtliche Einigung beendet.
Gibt es ein Widerrufsrecht?
Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass Aufhebungsverträge innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen werden können.
Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nicht.
Ein Widerruf ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich im Aufhebungsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag vereinbart wurde.
Wie hoch sind die Erfolgsaussichten?
Die Erfolgsaussichten hängen immer vom konkreten Einzelfall ab.
Entscheidend sind insbesondere:
- die Umstände der Vertragsunterzeichnung
- vorhandene Zeugen
- E-Mails, Nachrichten oder sonstige Dokumentationen
- gesundheitliche oder persönliche Belastungssituationen
- die Nachweisbarkeit von Täuschung oder Druck.
Da Arbeitnehmer die Anfechtungsgründe regelmäßig beweisen müssen, ist eine frühzeitige rechtliche Prüfung besonders wichtig.
Fazit
Ein Aufhebungsvertrag ist nicht in jedem Fall endgültig. Wurde der Vertrag unter Druck, aufgrund einer Täuschung oder unter unfairen Verhandlungsbedingungen abgeschlossen, kann eine Anfechtung möglich sein.
Da kurze Fristen gelten und die Beweisführung häufig entscheidend ist, sollte die rechtliche Situation möglichst frühzeitig geprüft werden. So lassen sich die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen und geeignete Schritte rechtzeitig einleiten.
Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage in Deutschland. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

