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Aufhebungsvertrag: Wann ein Widerrufsrecht bestehen könnte

Rechtsanwalt Noah Osuji
Rechtsanwalt Noah Osuji
Die Aufhebungsvertrag-Kanzlei · Arbeitsrecht

Wenn ein Aufhebungsvertrag einmal unterschrieben ist, könnte bei Arbeitnehmern rasch der Wunsch entstehen, diese Entscheidung wieder rückgängig zu machen. Ob ein solcher Vertrag im Nachhinein widerrufen werden könnte, hinge rechtlich jedoch von verschiedenen Faktoren ab.

Grundsätzlich müsste hier zwischen einem vertraglich vereinbarten und einem gesetzlichen Widerrufsrecht unterschieden werden. Ob und wie Arbeitnehmer von ihrer Unterschrift zurücktreten könnten, bedürfte stets einer genauen Prüfung der Umstände.

Vertragliches Widerrufsrecht: Was vereinbart werden könnte

Ein Aufhebungsvertrag ließe sich widerrufen, wenn den Arbeitnehmern vertraglich ein entsprechendes Recht eingeräumt worden wäre.

Ein solches Widerrufsrecht könnte sich aus unterschiedlichen Quellen ergeben:

  • Es könnte direkt in der Aufhebungsvereinbarung selbst festgeschrieben sein.
  • Ein solches Recht könnte sich bereits aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag ergeben.
  • Auch kollektivrechtliche Regelungen wie Tarifverträge oder freiwillige Betriebsvereinbarungen könnten ein Widerrufsrecht statuieren.

Neben dem klassischen Widerrufsrecht könnte auch ein sogenanntes „Rückkehrrecht“ vereinbart werden. Hierbei würde der Arbeitgeber bereits im Aufhebungsvertrag ein befristetes Angebot abgeben, unter bestimmten Bedingungen einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen, welches der Arbeitnehmer dann annehmen könnte.

Form und Fristen eines vertraglichen Widerrufs

Sollte ein vertragliches Widerrufsrecht bestehen, müssten für dessen Ausübung gewisse Vorgaben beachtet werden. Gemäß den gesetzlichen Regelungen dürfte die Widerrufserklärung an keine strengere Form als die reine Textform (z.B. E-Mail, Fax oder Brief) gebunden werden.

Zudem müsste die Fristwahrung beachtet werden: Je nach Vereinbarung könnte für die Einhaltung der Frist bereits die rechtzeitige Absendung der Erklärung genügen, oder aber der tatsächliche Zugang beim Arbeitgeber erforderlich sein. Wichtig wäre außerdem, dass die Erklärung des Arbeitnehmers eindeutig erkennen ließe, dass gerade das Widerrufsrecht ausgeübt werden soll. Eine bloße Erklärung, man wolle den Vertrag „anfechten“, dürfte nicht in jedem Fall automatisch als Widerruf ausgelegt werden.

Gäbe es ein gesetzliches Widerrufsrecht?

Oftmals käme die Frage auf, ob Arbeitnehmern nicht automatisch das allgemeine gesetzliche Verbraucherwiderrufsrecht (§ 312g i.V.m. § 355 BGB) zustehen könnte. Dies würde eigentlich voraussetzen, dass sich der Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichten und der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen würde (früher bekannt als Haustürgeschäft).

Fände das Gespräch zum Aufhebungsvertrag regulär im Personalbüro statt, schiede ein gesetzliches Widerrufsrecht allein schon deshalb aus, weil es sich um die typischen Geschäftsräume des Arbeitgebers handelte. Eine überraschende Überrumpelung, wie sie das Widerrufsrecht eigentlich verhindern wolle, läge an einem solchen Ort typischerweise nicht vor.

Was gälte bei Unterschrift außerhalb des Betriebs?

Interessant könnte die rechtliche Beurteilung werden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unangekündigt zu Hause aufsuchen und dort zur Vertragsunterschrift drängen würde.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) geht bislang davon aus, dass selbst in solchen Situationen ein gesetzlicher Widerruf ausscheiden dürfte. Das Gericht würde eine solche Überrumpelungssituation stattdessen über das sogenannte „Gebot fairen Verhandelns“ lösen wollen.

In der juristischen Literatur bliebe diese Sichtweise allerdings umstritten. Manche Experten vertreten die Auffassung, dass der Verlust des Arbeitsplatzes sehr wohl mit der „Zahlung eines Preises“ vergleichbar sein könnte. Nach dieser Ansicht ließe sich durchaus argumentieren, dass Arbeitnehmern, die in ihrer Privatwohnung überraschend zu einem Aufhebungsvertrag gedrängt werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen sollte.

Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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